Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 57.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,349
BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 57.59 (https://dejure.org/1960,349)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1960 - VIII C 57.59 (https://dejure.org/1960,349)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1960 - VIII C 57.59 (https://dejure.org/1960,349)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,349) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1962, 506
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)

  • BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 90.64

    Rechtsmittel

    In dem Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91 = DÖV 1962 S. 506, betreffend die Ansprüche einer entlassenen Gerichtsreferendarin, ist bereits dargelegt worden, daß es bei Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht auf etwaige Aussichten ankommt, während des Krieges oder unter den geänderten Bedingungen der Nachkriegszeit im öffentlichen Dienst verwendet zu werden, wenn die Dienstlaufbahn auch ohne Verfolgung voraussichtlich mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung zunächst beendet worden wäre; Ausbildungsschäden werden im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) geregelt und nur dann im Rahmen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes berücksichtigt, wenn sie zugleich dazu führten, daß eine andernfalls ununterbrochen im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienstlaufbahn durch die Schädigung verhindert wurde.

    Vorschriften, die zur Benachteiligung der weiblichen Beamten und Anstellungsbewerber im öffentlichen Dienst führten, sind nicht auf Verfolgungsgründe im Sinne von § 1 BEG zurückzuführen (vgl. das genannte Urteil - BVerwG VIII C 57.59 - ferner das Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VIII C 213.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 c Nr. 1 = NJW/RzW 1961 S. 570 = DÖV 1961 S. 902 = DVBl. 1961 S. 780 = RiA 1962 S. 251).

    Dessen Urteilsbegründung entspricht den im Urteil BVerwGE 11, 109 dargelegten Rechtsgrundsätzen und insoweit, als die besonders die weiblichen Juristen betreffenden Hindernisse für beachtlich erklärt werden, dem bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 57.59.

  • BVerwG, 12.10.1960 - VIII C 252.59

    Rechtsmittel

    in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGÖD(Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -).

    Sie wären nach der reichsrechtlichen Neuregelung der Justizlaufbahn spätestens zum 1. April 1939 aus dem Justizdienst ausgeschieden, wenn sie bis dahin nicht in den Probedienst oder in den Anwärterdienst übernommen worden wären (vgl. dieUrteile vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 53.59, BVerwG VIII C 55.59, BVerwG VIII C 57.59, BVerwG VIII C 189.59 -).

    Solche Benachteiligungen, die alle weiblichen Anwärter für eine Laufbahn des öffentlichen Dienstes trafen, müßte auch die Klägerin gegen sich gelten lassen(Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -).

  • BVerwG, 03.03.1961 - VIII CB 169.60
    Ob das Berufungsurteil auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 -, NJW/RzW 1957 S. 91 = JR 1957 S. 234 = NDBZ 1957 S. 176, und - BVerwG II C 228.54 -, BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] = NJW/RzW 1957 S. 93, beruht, ist unerheblich, weil der jetzt allein in Wiedergutmachungssachen zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichend von diesen früheren Entscheidungen in seinen Urteilen vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 53.59 - - BVerwG VIII C 55.59 - - BVerwG VIII C 57.59 -, NJW/RzW 1961 S. 91; - BVerwG VIII C 189.59 -, BVerwGE 11, 109 = NJW/RzW 1961 S. 88, und vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 117.59 - und - BVerwG VIII C 252/253.59 - hinsichtlich der Wiedergutmachungsansprüche geschädigter Angehöriger des preußischen Vorbereitungsdienstes für die Justizlaufbahn neue Rechtsgrundsätze aufgestellt hat.

    Ob es seine Feststellungen, die die beruflichen Absichten der Klägerin zur Zeit der Schädigung betreffen, in jeder Einzelheit im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen getroffen hat, die der Senat aufgestellt hat, bedarf keiner Prüfung; denn das Berufungsurteil entspricht insoweit, als es zu einer Verneinung der damaligen Aussichten der Klägerin führt, ohne Rücksicht auf Verfolgungsmaßnahmen eine dauernde Rechtsstellung im öffentlichen Dienst (Justizdienst) zu erhalten, den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in dem genannten Urteil BVerwG VIII C 57.59 aufgestellt hat.

    Es entspricht der Begründung des Urteils BVerwG VIII C 57.59, auf die verwiesen wird, daß das Berufungsgericht auf Grund dieser Feststellungen - die im Revisionsverfahren unüberprüfbar wären (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO) - einen Wiedergutmachungsanspruch der Klägerin verneint hat.

  • BVerwG, 22.11.1962 - VIII C 31.61

    Rechtsmittel

    Gemäß dem das Wiedergutmachungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken, daß die verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden sollen, als sie ohne Verfolgung gestellt wären (BVerwGE 7, 318 [320]; 9, 119 [123]), kommt es bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn auf die seinerzeit geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und auf die auf ihnen beruhende Verwaltungsübung insoweit an, als sie nicht von Verfolgungsabsichten bestimmt waren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie dem jetzigen Verfassungsrecht - zum Beispiel dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter, Art. 3 Abs. 2 GG - entsprachen (BVerwGE 10, 25 [28]); Benachteiligungen, denen alle weiblichen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgesetzt waren, müssen daher - von der Sondervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 BWGöD abgesehen - bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der weiblichen Geschädigten beachtet werden(Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 233, § 9 Nr. 9 = DÖV 1962 S. 506 = NJW/RzW 1961 S. 91).

    Wäre die Klägerin am 31. März 1939 voraussichtlich aus dem Justizdienst ausgeschieden, so wäre der Frage nicht weiter nachzugehen, ob während des Krieges oder in der Nachkriegszeit mit ihrer Wiederanstellung im Justizdienst zu rechnen gewesen wäre; nach Beendigung der im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu ermittelnden Dienstlaufbahn ist die sich aus Verfolgungsgründen ergebende Unmöglichkeit des Wiedereintritts in den öffentlichen Dienst nicht mehr als eine unmittelbare Folge der früheren Entlassung anzusehen (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 57.59).

    Der Fall, über den im genahnten Urteil BVerwG VIII C 57.59 zu entscheiden war, lag in mehrfacher Hinsicht anders.

  • BVerwG, 07.06.1961 - VIII C 247.59

    Rechtsmittel

    Er konnte unter den Voraussetzungen der §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137) anstelle des Rechts auf bevorzugte Wiederanstellung einen Ruhegehaltsanspruch geltend machen, ohne daß es des Nachweises der Dienstunfähigkeit bedürfte und ohne daß die im Falle der Wiederanstellung erforderliche zweite juristische Prüfung nachgeholt werden müßte(Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, NJW/RzW 1961 S. 91).

    Bei der großen Zahl der beruflichen Möglichkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach der zweiten Justizprüfung für die Gerichtsassessoren alter Art des preußischen Justizdienstes bestanden, wenn sie nicht dauernd in die Justizlaufbahn übernommen wurden, bedarf es besonderer Anhaltspunkte, wenn ein geschädigter Angehöriger dieses Personenkreises geltend macht, er hätte ohne Verfolgung in einer anderen Laufbahn des öffentlichen Dienstes eine planmäßige Anstellung gefunden(Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O.).

    Wäre ein durch "Entlassung ohne Versorgung" geschädigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes auch ohne diese Schädigung im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und hätte seine individuelle Dienstlaufbahn damit ihr Ende gefunden, so erwachsen ihm auch dann keine Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz, wenn es ihm später unmöglich war, eine neue Anstellung im öffentlichen Dienst zu erhalten, weil er zu den Verfolgten gehörte(Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60

    Rechtsmittel

    Wegen der wiedergutmachungsrechtlich geforderten Kontinuität der Dienstlaufbahn läßt sich ein Wiedergutmachungsanspruch nicht darauf stützen, daß dem Geschädigten, dessen späteres Ausscheiden aus einer nicht dauerhaften Rechtsstellung des öffentlichen Dienstes auch ohne Verfolgung zu erwarten war, der spätere Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst aus Verfolgungsgründen unmöglich geworden wäre (Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91).

    Wird nämlich die Habilitation einer Prüfung gleichgestellt, auf die nicht verzichtet werden kann (vgl. Fertig, NJW/RzW 1961 S. 292 [295 f.]), so steht die Nichterfüllung dieses Erfordernisses (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD) dem Ruhegehaltsanspruch nach § 10 BWGöD nicht entgegen (vgl. das Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 472.59

    Rechtsmittel

    (Urteil vom 1. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91).

    Ihnen stehen diejenigen Geschädigten gleich, die auch, ohne die Schädigung den öffentlichen Dienst verlassen hätten und später daran gehindert waren, erneut in den öffentlichen Dienst einzutreten (vgl. hierzu Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O., und Urteil vom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 247.59 -).

  • BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 124.60

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat diese Rechtsauffassung in mehreren Entscheidungen näher dargelegt und begründet und hält an ihr fest(Urteile vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 189.59 -, BVerwGE 11, 109, - BVerwG VIII C 55.59 und BVerwG VIII C 57.59 -).

    Daran fehlt es hier (vgl.Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 9 = DÖV 1962 S. 506 = NJW/RzW 1961 S. 91).

  • BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 486.59

    Rechtsmittel

    Wegen der wiedergutmachungsrechtlich geforderten Kontinuität der Dienstlaufbahn läßt sich ein Wiedergutmachungsanspruch nicht darauf stützen, daß dem Geschädigten der spätere Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst aus Verfolgungsgründen unmöglich gewesen wäre (Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91).

    Wird nämlich die Habilitation einer Prüfung gleichgestellt, auf die nicht verzichtet werden kann (vgl. Fertig, NJW/RzW 1961 S. 292 [295 f.]), so steht die Nichterfüllung dieses Erfordernisses (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD) dem Ruhegehaltsanspruch nach § 10 BWGöD nicht entgegen (vgl. das Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.06.1961 - VIII C 243.59

    Rechtsmittel

    In diesem Falle könnte er Ansprüche nach den Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht damit begründen, es sei ihn später - weil er zum Kreise der Verfolgten gehörte - unmöglich gewesen, eine neue Anstellung in öffentlichen Dienst zu erhalten (Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, NJW/RzW 1961 S. 91).

    Für die Nachzeichnung der individuellen Dienstlaufbahn eines Geschädigten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) bedarf es bestimmter Anhaltspunkte; das gilt insbesondere im Falle der geschädigten Angehörigen des Vorbereitungsdienstes für die Justizlaufbahn, weil für diese außerhalb des Justizdienstes zahlreiche berufliche Möglichkeiten bestanden, deren größere Zahl zu Berufen außerhalb des öffentlichen Dienstes führte (vgl. Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 95.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.12.1964 - VIII B 45.64

    Geltendmachung von Versorgungsansprüchen - Anwendung der §§ 126, 127

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 20.68

    Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für

  • BVerwG, 01.07.1963 - VIII C 61.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.03.1963 - VIII C 57.62

    Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung

  • BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 115.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.07.1962 - VIII B 22.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 21.68

    Versorgungsansprüche der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder

  • BVerwG, 01.07.1963 - VIII C 27.62
  • BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 456.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.02.1961 - VIII B 123.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 55.59

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht